Unsere Leistungen

Häusliche Kranken- und Altenpflege
  • Tägliche Körperpflege und Hilfe beim An- und Auskleiden, Baden, Duschen, Lagern, Unterstützung der Mobilität, Hilfe bei der Ausscheidung
  • Mahlzeitenversorgung

Diese Leistungen können Sie erhalten, wenn Sie einen Pflegegrad zuerkannt bekommen haben oder diese als Privatleistung in Anspruch nehmen möchten.

 

Zur Absprache der Versorgung findet bei Ihnen zu Hause ein Erstgespräch durch die Pflegedienstleiterin oder deren Vertretung statt.

 

Hier werden Wünsche und Bedürfnisse bezüglich der Pflege erfragt und aufgenommen, um eine individuelle und ganzheitliche Versorgung der Patienten zu gewährleisten. Wenn alle Informationen vorliegen wird ein Pflegevertrag abgeschlossen. Im Bedarfsfall sind wir Ihnen bei der Beantragung des Pflegegrad gern behilflich.

Medizinische Behandlungspflege
  • Blutdruck- und Blutzuckermessung

  • Richten und verabreichen von Medikamenten

  • Insulininjektionen und s.c. Injektionen

  • Wechsel von Wundverbänden, Dekubitus Behandlung

  • Versorgung nach ambulanten Operationen

  • Anlegen von Kompressionsverbänden

  • An- und ausziehen von Kompressionsstrümpfen / -strumpfhosen (ab Kompressionsklasse 2)

  • Versorgung von suprapubischen Kathetern

  • Katheterisierung der Harnblase bei Frauen

  • Versorgung bei perkutaner endoskopischer Gastrostomie (PEG)

  • Portversorgung

Diese Leistungen können von Ihrem Haus- bzw. Facharzt verordnet werden. Dieser wendet sich nach Absprache mit Ihnen an einen Pflegedienst in der Region oder übergibt Ihnen die ärztliche Verordnung, mit der Sie selbst einen Pflegedienst Ihrer Wahl beauftragen können.


Die ärztliche Verordnung wird durch den Pflegedienst bei der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung eingereicht und die Leistungen im vorgegebenen Rhythmus und Zeitraum erbracht.

Hauswirtschaftliche Versorgung
  • Reinigung der Wohnung, Treppenhaus

  • Fenster putzen

  • Pflege der Wäsche

  • Einkäufe, kleine Besorgungen

  • Begleitung bei Aktivitäten

Diese Leistungen können bei festgestellter Pflegebedürftigkeit (vorhandener Pflegegrad) über die Pflegekasse abgerechnet oder bei einer akuten Erkrankung, nach stationärem Klinikaufenthalt bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Dies wird vom Haus- bzw. Facharzt verordnet.

zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige, werden in Höhe von 125,00 €/monatl. bei vorhandenem Pflegegrad von der zuständigen Pflegekasse bereitgehalten. Dieser Betrag kann aber nur von einem Pflegedienst oder einer Tagespflege genutzt bzw. mit der Kasse abgerechnet werden.

 

    • Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags
      z.B. unterstützende Anleitung für pflegende Angehörige / Nahestehende, Betreuung der Korrespondenz mit Behörden
    • Organisation von individuell benötigten Hilfeleistungen
      z.B. Organisation eines Hausnotrufgeräts, Hilfsmittelbesorgung
    • Entlastung von pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegenden
      z.B. Begleitung außerhalb des Hauses, Hilfestellung bei pflegebedingten Umbaumaßnahmen der Wohnung
    • Unterstützung im Haushalt
      z.B. Haushalt reinigen, Zimmerpflanzen bewässern, Versorgung von Haustieren, die eigene Versorgung usw.
    • Betreuungsleistungen
      z.B. Beaufsichtigung zur Entlastung von pflegenden Angehörigen, Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten

 

 

Pflegeberatungsgespräch

Nach dem Pflegeversicherungsgesetz (§37 Abs.3 SGB XI) vorgeschriebene Zusammenkunft von pflegenden Angehörigen oder anderen Laienpflegern mit professionell Pflegenden.

  • Überprüfung der Sicherheit der häuslichen Pflege

  • Aufklärung über Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten, Bsp. Fachgerechter Einsatz von Pflegehilfsmitteln

  • Beratung über Schulungsmaßnahmen

  • Information über Pflege und Pflegeversicherungsgesetz

Pflegegrad 1 und 2 ⇒ halbjährliches Pflegeberatungsgespräch

ab Pflegegrad 3 ⇒ vierteljährliches Pflegeberatungsgespräch

 

 

Urlaubs- und Verhinderungspflege

Gemäß §39 SBG XI hat ein Pflegebedürftiger im häuslichen Bereich einen Anspruch auf eine notwendige Ersatzkraft, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist und sie den Pflegebedürftigen vor der ersten Verhinderungspflege 6 Monate gepflegt hat.


Die Verhinderungspflege ist bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich.

 

Die Verhinderungspflege kann stundenweise, sowie tageweise bei der Pflegekasse beantragt werden.

 

 

Vermittlung anderer Dienste
  • Mobile Fußpflege / Friseur
  • Essen auf Rädern
  • Sanitätshäuser
  • Apotheken
VITAKT Hausnotruf

Hausnotruf